Aufbauseminar ASF
Wann wird ein Aufbauseminar angeordnet?
Rechts überholt? Handy am Steuer? Wer als Fahranfänger innerhalb der Führerschein-Probezeit bei gravierenden Verstößen im Straßenverkehr erwischt wird, kann zu einem Aufbauseminar (ASF), auch Nachschulung genannt, verpflichtet werden.
Unterschieden wird zwischen schwerwiegenden Verstößen (Kategorie A) und weniger schwerwiegenden Verstößen (Kategorie B). Die Fahrerlaubnisbehörde verhängt ein Aufbauseminar, wenn Fahranfänger einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße innerhalb der Probezeit begehen. Durchgeführt wird es von Fahrschulen und speziell dafür ausgebildeten Fahrlehrern.
Was sind A-Verstöße?
Regelmissachtungen dieser Kategorie sind so schwerwiegend, dass sie gleich beim ersten Verstoß ein Aufbauseminar nach sich ziehen. Darüber hinaus werden sie mit einem Bußgeld ab 60 Euro sowie Punkt(en) im Fahreignungsregister geahndet. Die Probezeit verlängert sich um zwei auf vier Jahre. Häufige A-Delikte sind beispielsweise:
- Überschreitung des erlaubten Tempolimits mit Pkw oder Motorrad um mindestens 21 km/h.
- zu geringer Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug
- rechts überholen
- Fahren mit dem Führerschein ab 17 ohne Begleitperson
- Handynutzung am Steuer
Auch etliche Vergehen, die gegen das Strafgesetzbuch verstoßen, zählen zur A-Kategorie, wie zum Beispiel Fahrerflucht oder fahrlässige Körperverletzung.
Was sind B-Verstöße?
Ein B-Verstoß ist weniger schwerwiegend als ein A-Verstoß und zieht erst beim zweiten Mal ein Aufbauseminar nach sich. Somit werden zwei B-Verstöße wie ein A-Verstoß gewertet. Ein einzelner B-Verstoß wirkt sich noch nicht auf die Probezeit aus.
Häufige B-Delikte sind beispielsweise:
- Fahren mit abgefahrenen Reifen
- Überziehung der Hauptuntersuchung um mehr als acht Monate
- Mitnahme von Kindern im Auto ohne deren vorschriftsmäßige Sicherung
Dauer und Ablauf eines Aufbauseminars
Ist ein Aufbauseminar angeordnet, muss der Fahranfänger dieses innerhalb einer festgelegten Frist (meist zwei Monate) absolvieren. Sechs bis maximal zwölf Personen können zeitgleich einen solchen Kurs besuchen und müssen diesen innerhalb von zwei bis vier Wochen durchlaufen. Hat der Fahranfänger das Seminar abgeschlossen, erhält er eine Bescheinigung, die er der Behörde vorlegen muss. Tut er dies nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird ihm der Führerschein entzogen und erst bei Vorlage der Bescheinigung neu erteilt.
Das Aufbauseminar für Fahranfänger umfasst vier Theorie-Sitzungen von je 135 Minuten (zuzüglich Pausenzeiten) sowie eine Beobachtungsfahrt (Fahrprobe) von 30 Minuten. Letztere findet zwischen der ersten und zweiten Sitzung mit jeweils bis zu drei Teilnehmern statt. Für jeden Teilnehmer werden dabei 45 Minuten veranschlagt: 30 Minuten Fahrprobe plus 15 Minuten Nachbesprechung.
Was droht bei Nichtteilnahme am Aufbauseminar?
Wer nicht innerhalb der gesetzten Frist an einem angeordneten Aufbauseminar teilnimmt, dem wird der Führerschein entzogen. Erst wenn der Fahranfänger die Teilnahmebescheinigung bei der Behörde vorgelegt hat, kann der Führerschein neu erteilt werden.
Ein begonnenes ASF muss vollständig durchlaufen werden. Dies bedeutet, dass man Teile des Seminars, darunter auch die Fahrprobe, nicht zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Seminar nachholen kann. Der Grund: Die Sitzungen bauen aufeinander auf, wobei es dem Seminarleiter obliegt, je nach Fragen und Beiträgen der Teilnehmer unterschiedliche Akzente zu setzen. Dies bedeutet, dass sich die Nachschulungen in gewissem Maß voneinander unterscheiden können.
Was geschieht bei erneuten Verstößen?
Wer im Anschluss an ein ASF innerhalb der verlängerten Probezeit erneut einen A- bzw. zwei B-Verstöße begeht, der wird schriftlich verwarnt. Außerdem wird dem Verkehrssünder nahegelegt, innerhalb von zwei Monaten freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Folgen nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist erneut ein A- bzw. zwei B-Verstöße, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein darf frühestens nach drei Monaten neu erteilt werden. Die Teilnahme oder Nichtteilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung ist dabei irrelevant.
Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist noch keine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich. Wenn jedoch nach einer Neuerteilung in der (Rest-) Probezeit ein A- bzw. zwei B-Verstöße begangen werden, ist die Fahreignung zweifelhaft, und die Fahrerlaubnisbehörde fordert ein positives MPU-Gutachten. Achtung: Das gilt auch, wenn das Aufbauseminar nicht rechtzeitig absolviert wird, dieses zur (vorübergehenden) Entziehung der Fahrerlaubnis führt und nach der Wiederteilung erneut ein A- bzw. zwei B-Verstöße begangen werden.
Quelle: ADAC